Wesentlich sind folgende Förderstränge:
1. DAS WEITERBILDUNGSGESETZ
Das Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) sichert den anerkannten Familienbildungseinrichtungen zur Umsetzung ihres öffentlichen Auftrags eine institutionelle Förderung zu. Dadurch wird ein Teil des hauptberuflich pädagogischen Personals bezuschusst.
Zusätzlich sind über das WBG der Abruf einer einrichtungsbezogenen Entwicklungspauschale und die Teilhabe an einem allgemeinen Innovationsfond möglich, in deren Rahmen die Einrichtungen einzeln oder im Verbund Maßnahmen durchführen können,
2. MINISTERIUM FÜR KINDER, JUGEND, FAMILIE, GLEICHSTELLUNG, FLUCHT und INTEGRATION NRW
Aktuell stehen folgende Förderungen zur Verfügung (Stand Dez. 2023):
Richtlinien über die Förderung anerkannter Einrichtungen der Familienbildung in Nordrhein-Westfalen
● Artikel 1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Gebührennachlass für sozial benachteiligte Familien
● Artikel 2 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Landesprogramm „Elternstart NRW“
● Artikel 3 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Maßnahmen für Familien in besonderen familiären Belastungssituationen, insbesondere für Familien mit Fluchterfahrung
3. FÖRDERUNGEN IN DER KOMMUNE
Alle Familienbildungseinrichtungen in NRW sind mit ihren Angeboten vor Ort:
● Teil der örtlichen Jugendhilfe in verantwortlicher Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers.
● Teil der Prozesse der Jugendhilfeplanung.
Vielerorts gibt es neben der fachlichen Zusammenarbeit auch Förderstrukturen für - zumeist zusätzliche - Angebote oder zur institutionellen Unterstützung. Neben dem Jugendamt können hier auch andere Partner*innen wie bspw. das Sozialamt, Gesundheitsamt, das Kommunale Integrationszentrum oder die Arbeitsagentur in Erscheinung treten.